Ablauf


Informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer privaten Krankenversicherung und ggf. der Beihilfe über Ihren Vertrag hinsichtlich der Frage nach Kostenübernahme für Psychotherapie. (für weitere Infos siehe: Kosten) 

Kommen Sie zur Erstvorstellung bitte ohne das Kind. Das Erstgespräch findet ausschließlich mit den Eltern statt.

Sollten Eltern getrennt leben und sich das Sorgerecht teilen, ist es wichtig das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen. Hierfür kann ich Ihnen ein vorgefertigtes Formular anbieten. Es reicht auch eine formlose schriftliche Erklärung, dass der nicht anwesende Elternteil mit der Vorstellung des Kindes in meiner Praxis einverstanden ist. 

In einem Erstgespräch möchte ich Ihnen die Möglichkeit geben mich kennenzulernen und den Anlass der Vorstellung darzustellen. Vorausgesetzt Sie fühlen sich mit mir und meiner Arbeitsweise gut aufgehoben, folgen Probesitzungen (Probatorik), die dazu dienen Diagnostik durchzuführen, den Vorstellungsanlass und seine Hintergründe vertiefter zu verstehen und gemeinsam Therapieziele zu formulieren. Großes Augenmerk liegt in den Probesitzungen auf der Passung, d.h. wie sich Kind/Jugendlicher mit mir als Therapeutin versteht und umgekehrt. Ein guter Indikator für eine gute Passung könnte sein, dass man sich wohl genug fühlt, um offen und ehrlich über sich und schwierige Themen sprechen zu können. Auf Seiten der Eltern lege ich insbesondere in Hinblick auf ein gutes Gelingen der Psychotherapie großen Wert auf Offenheit und Transparenz.   

Abschließend wird nach gemeinsamer Absprache die Kostenübernahme der Psychotherapie bei Ihrem Versicherungsträger beantragt. Nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung können wöchentlich Termine stattfinden.

Exkurs zu rechtlichen Bestimmungen

Als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unterliege ich der Schweigepflicht (bspw. Lehrern, Ärzten, Eltern etc. gegenüber). Das bedeutet, dass ich ohne eine schriftliche Erklärung (Schweigepflichtentbindung) keine Informationen von Patienten/-innen weitergeben darf. Sollte eine Informationsweitergabe sinnvoll für den Verlauf der Behandlung sein, so wird das vorab mit den Jugendlichen/ Eltern besprochen und miteinander abgestimmt. Eine Ausnahme stellt die akute Eigen- oder Fremdgefährdung dar (bspw. Suizidalität)! Bei einem Verdacht auf Suizidgefährdung bin ich in der Pflicht bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten zu verständigen und eine Aufnahme in der örtlich zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatrie einzuleiten.